Rückwirkend zum 01. Januar 2018 gab die EU-Kommission am 7. Mai grünes Licht für die teilweise Befreiung von der EEG-Umlage für eigenerzeugte Strommengen aus KWK-Neuanlagen. Als KWK-Neuanlage gelten jene Anlagen, die ab dem 01.08.2014 errichtet wurden.

Eine gesetzliche Umsetzung dieses Beschlusses steht jedoch noch aus, was derzeit durch die KWK-Interessenverbände mit Nachdruck angemahnt und eingefordert wird. Eine Umsetzung der Einigung soll durch den bereits vorliegenden Referentenentwurf im Rahmen des sogenannten „100 Tage Gesetzes“ (zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts) erfolgen. Dies steht aufgrund des weiteren Abstimmungsbedarfs zwischen BMWi und BMU aber nach wie vor aus.

Die geplante Regelung zur EEG-Umlage für KWK-Neuanlagen im Detail

KWK-Neuanlagen:

  • Stromintensive Industrie: unabhängig von der Anlagenleistung zahlen diese immer 40% der EEG-Umlage auf den Stromeigenverbrauch aus KWK-Anlagen
  • Weniger als 1 MWel sowie mehr als 10 MWel: hier sind auch zukünftig nur 40% der EEG-Umlage, d.h. derzeit 2,717 ct/kWh anstatt 6,792 ct/kWh, auf eigenverbrauchte Strommengen abzuführen
  • 1-10 MWel: hier bleibt es bei 40% der EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden (VBH) im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Bei mehr als 7.000 VBH müssen 100% der EEG-Umlage, d.h. derzeit 6,792 ct/kWh, abgeführt werden. Bei 3.500 VBH bedeutet dies eine Einsparung von 60% bzw. derzeit 4,075 ct/kWh, bei 5.000 VBH immer noch eine Einsparung von 34% bzw. derzeit 2,329 ct/kWh an EEG-Umlage.

Nachfolgende Abbildung illustriert den linearen Anstieg der EEG-Umlage mit steigenden VBH.

EEG-Umlage KWK
EEG-Umlage für KWK-Anlagen zwischen 1-10 MWel

Übergangsregelung für „KWK-Neuanlagen“ mit Errichtung zwischen dem 01.08.2014 und dem 31.12.2017:

Für KWK-Neuanlagen zw. 1-10 MWel, welche im Zeitraum August 2014 bis Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung:

  • Während der Übergangszeit sind ebenfalls 40% der EEG-Umlage auf die eigenerzeugte Strommenge abzuführen. Für die darüber hinausgehenden VBH steigt der Umlagesatz linear bis auf 100% bei 7.000 VBH an.
  • Anders als für zukünftig errichtete Neuanlagen verstehen sich die 40% hierbei als Sockel- oder Freibetrag so, dass sich z. B. bei 7.000 VBH eine Gesamtbelastung von 70% und bei 8.760 VBH von ca. 76% auf den gesamten Eigenstrom ergibt.
  • Die Dauer der Übergangsregelung hängt vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage ab:
    • Inbetriebnahme August 2014 bis Dezember 2015: Regelung gilt bis zum 31.12.2018
    • Inbetriebnahme 2016: Regelung gilt bis zum 31.12.2019
    • Inbetriebnahme 2017: Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Hintergrund

Aufgrund der ausgelaufenen beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission mussten Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 1. August 2014 die volle EEG-Umlage auf eigenverbrauchte Strommengen zahlen. In 2018 beträgt diese 6,792 ct/kWh.

Die Differenz zwischen der bei zahlreichen Betreibermodellen oftmals eingeplanten, reduzierten EEG-Umlage i.H.v. 40% für die eigenerzeugte Strommenge aus KWK-Anlagen und der Anfang 2018 vollständig abzuführenden EEG-Umlage beträgt 60% bzw. derzeit 4,075 ct/kWh bei Stromeigennutzung. Somit stellt diese zusätzliche Belastung durch eine höhere EEG-Umlagepflicht eine erhebliche Herausforderung für die Wirtschaftlichkeit eines bereits geplanten KWK-Anlagenbetriebs dar.

Ziel der nun zwischen EU-Kommission und BMWi erzielten Verständigung ist es, weitere Anreize für eine zunehmende Flexibilisierung von KWK-Anlagenkapazitäten bei der Stromerzeugung zu schaffen und die hohe Anzahl von „must-run“-KWK Anlagen im Markt weiter zu reduzieren.

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